Das Arzthaftungsrecht gewinnt seit vielen Jahren an immer größer Bedeutung und ist Gegenstand der seitens der Kanzlei Ehrlinger Lehrnbecher & Koll. betreuten Rechtsgebiete. Das Arzthaftungsrecht ist ein Interessensschwerpunkt des Rechtsanwalts Rainer Lehrnbecher.
Unter Arzthaftungsrecht wird dabei die Verantwortung des Arztes seinen Patienten gegenüber verstanden, für schuldhafte Behandlungsfehler haften zu müssen.
Unter einem Behandlungsfehler wird eine nicht angemessene, nicht sorgfältige, nicht fachgerechte oder nicht zeitgemäße Behandlung des Patienten durch einen Arzt verstanden. Dieser Fehler kann in einem „Tun“ aber auch in einem „Unterlassen“ des Arztes liegen.
Die heute häufig verwendeten Bezeichnungen „Aufklärungsfehler“ sowie „Kunstfehler“ sind typische Fälle des Arzthaftungsrechts.
Beispiele für Behandlungsfehler sind:
– Falsche Diagnose
– Ausführung eines überflüssigen, medizinisch nicht notwendigen Eingriffs
– Zurücklassen eines Fremdkörpers bei der Operation im Patienten
– Unzureichende Aufklärung über die Risiken einer Operation
– Falscheinsetzung eines Brustimplantats
– Misslungene Schönheitsoperation
Die Anwaltskanzlei Ehrlinger Lehrnbecher & Koll. berät und betreut Sie nicht nur im Bereich der gesetzlichen Nachbesserung, sondern insbesondere auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie Klagen auf Schmerzensgeld.
Auch in Deutschland sind Schmerzensgeldzahlungen im 5- sowie 6-stelligen Bereich heute durchaus üblich.
ANWALTSKANZLEI
EHRLINGER LEHRNBECHER
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