GELDWÄSCHE


Schweizer Banken

Die großen Banken wie UBS, Credit Swiss, Julius Bär verlangen in der jüngeren Vergangenheit Nachweise (schriftlich) ihrer Kunden, dass das in der Schweiz untergebrachte Geld in Deutschland versteuert wird oder wurde. Diese Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der Steuer-CD´s zu sehen. Wer den Nachweis nicht bringt, der läuft Gefahr, dass das Konto gekündigt wird. Gefährlich für derartige Gelder bzw. Anleger wird es auch dadurch, dass der Datenaustausch/Informationsaustausch mit anderen Ländern, insbesondere Deutschland, wohl geführt wird. In absehbarer Zeit dürfte es in der Schweiz auch kein Schwarzgeld mehr geben. Dies ist die Schweiz bzw. sind die Schweizer Banken ihrer Reputation geschuldet.

Risiken für Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat in 2012 klargestellt, dass die Hinterziehung von mehr als einer Millionen Euro eine Gefängnisstrafe nachzieht, wobei Bewährung wohl nicht mehr gewährt wird. Hieraus folgt, dass die Selbstanzeige meist der sicherste Weg ist, eine Haftstrafe (ohne Bewährung) zu vermeiden.

Freiwillige Offenbarung

Wer sich nicht der Selbstanzeige unterziehen möchte, dem bleibt lediglich die Flucht in ein anderes Land. Viele versuchen auch das Schwarzgeld zurück zu holen. Pro Fahrt sind allerdings nicht mehr als 10.000,00 € erlaubt. Je mehr man dagegen verstößt, dem droht ein Bußgeld, welches bei bis zu 25 % des Wertes liegt. Natürlich wird der Fund auch dem Finanzamt gemeldet.

Geldwäsche / Selbstanzeige

Der Weg den der Staat für Geldwäsche aufweist, ist die Selbstanzeige. Hierbei unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Ehrlinger Lehrnbecher & Koll.. Der Steuerpflichtige hat sich dabei gegenüber dem Finanzamt zu erklären.Die Steuerhinterziehung betrifft zunächst die Steuern der vergangenen 10 Jahre. Zu zahlen sind die Zinsen für diese 10 Jahre inklusive Strafzinsen.

Hierbei gilt es allerdings einige Dinge noch zu beachten:

Wer nur Schwarzgeld im eigenen Land angibt und noch weitere Gelder auf anderen Banken oder in anderen Ländern untergebracht hat, geht keinesfalls straffrei aus, wenn dies aufgedeckt wird. Diese „Taktik“, die früher geübt wurde, wurde 2011 durch den Gesetzgeber geändert. Dies bedeutet, dass beim Decken anderer Verstecke, die Selbstanzeige im angezeigten Fall hinfällig ist. 

Geldbetrag der zu zahlen ist

Bei Summen bis 50.000,00 € fallen 6 % p.a. Hinterziehungszinsen zuzüglich der nachträglich zu zahlenden Steuer an. Ab 50.000,00 € müssen zusätzlich weitere 5 % der hinterzogenen Steuer abgeführt werden.

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Sie muss an das Finanzamt gerichtet werden. Hat das Finanzamt oder die Behörde bereits Kenntnis von der Hinterziehung (Betrug) bleibt die Wirkung der Selbstanzeige aus. Es ist daher – wie oft – Eile geboten, sollte per E-Mail, Fax etc. die Anzeige zugestellt werden. Zu beachten ist auch, dass das nach zuzahlende Geld bereitliegen muss, um die Steuerschuld nebst Zinsen zu begleichen. Dies ist in der Regel innerhalb von drei Wochen zu bewerkstelligen.

In letzter Zeit sind von unserer Kanzlei Vielzahl derartiger Fälle zu bearbeiten. Herr Rechtsanwalt Rainer Lehrnbecher hat aufgrund seiner Kenntnisse internationaler Gepflogenheiten bereits einige erfolgreiche Vereinbarungen schließen können. Die Selbstanzeige, die Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung, Anlagen in der Schweiz oder im Ausland (Schwarzgeld) oder bereits hier versteuertes Geld, müssen daher nicht in ein wirtschaftliches Desaster und/oder zu einer gesellschaftlichen Ächtung führen. 

Geldwäsche/Steuerhinterziehung

Seit Dezember 2008 muss der, der mehr als eine Million Euro Steuern hinterzieht befürchten, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren – ohne Bewährung – verurteilt zu werden. Diese Millionengrenze beinhaltet Addition sämtlicher steuerstrafrechtlich nicht verjährten Taten. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf fünf Jahre im Normalfall. Sie kann sich auf zehn Jahre verlängern, wenn ein sogenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung unterliegt. Im Steuerstrafrecht gibt es die Besonderheit, dass die verlängerte Verjährung von zehn Jahren an ein Regelbeispiel – der Verwirklichung – geknüpft ist. Dies ist dann der Fall, wenn in einem Veranlagungszeitraum mehr als 50.000,00 € oder 100.000,00 € Steuern hinterzogen werden. Bei 50.000,00 € ist es ausreichend, wenn sich die Hinterziehung als sogenannter „Griff in die Kasse des Staates“ darstellt. Die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ist hier der Regelfall. Es werden Betriebsausgaben vorgetäuscht oder eine Verrechnung von vermeintlich vorhandenem Steuerguthaben. Ist es nur eine Unterlassung bzw. Nichtdeklarierung von Einnahmen/Einkünften, ist das Hinterziehungsvolumen, die doppelte Summe, sprich 100.000,00 €.

Die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens ist für die Frage der Höhe der Steuerhinterziehung bezüglich der Strafandrohung ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob bei einer Vorsteuerverkürzung eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen erfolgt.

Bei Auslandsdepots wird schon bei der Hinterziehung von Kapitaleinkünften in Höhe von 50.000,00 € pro Veranlagungszeitraum ein besonders schwerer Fall angenommen ist das Geld in Briefkastengesellschaften oder Stiftungen, etc. versteckt, kann auch auf eine sogenannte kriminelle Energie gefolgert werden. In diesem Fällen liegt dann ein besonders schwerer Fall schon bei geringen Beträgen vor. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Hinterziehungsvolumen in Addition größer wird (Heranziehung weiter zurückliegender Zeiträume), so dass die Millionengrenze dadurch überschritten werden kann.

Wer also mehr als fünf Millionen Euro vorenthält, kommt in der Regel an die Milliongrenze heran. Dies auch dann, wenn der Ursprung des versteckten Kapitals versteuert ist oder lediglich die Kapitalerträge nicht steuerlich offenbart wurden.

Hilfe bietet hier lediglich die Selbstanzeige. Sie führt zu einem Absehen von Strafverfolgung. Dies bedeutet aber auch Nachzahlung der Steuer und Entrichtung der Entziehungszinsen, mithin noch einen weiteren Zuschlag von 5 %.

All dies gilt auch für Erben oder sonstige Dritte. Wer Erklärungspflichten wahr zu nehmen hat, macht sich gegebenenfalls auch strafbar. Erlangt ein Betreuer Kenntnis darüber, dass der von ihm vertretene Steuer nicht erklärt oder über Vermögenswerte im Ausland etc. verfügt, muss er selbst für die Versteuerung dieses Vermögens sorgen.

Auch im Beitreibungsverfahren gibt es derartige Pflichten. Der Steuersünder kann für die Hinterziehung für ein und der selben Steuer zwei Mal bestraft werden. Macht der Steuerpflichtige falsche Angaben, weil er Kapitaleinkünfte verschweigt, kann und wird er hierfür strafrechtlich verurteilt. Er kann ein weiteres Mal verurteilt werden, wenn er im Rahmen der Vollstreckung dieser Steuer abermals falsche Angaben macht. Im Vollstreckungsverfahren ist der Steuerpflichtige verpflichtet, Angaben über das zu vollstreckende Vermögen zu geben und ggf. zuzulassen, dass Zwangsmittel gegen ihn zulässig sind. Es kann die Erteilung einer Vermögensauskunft verlangt werden.

Ein Nebeneffekt daran ist, dass bei unrichtigen Angaben auch diese Tat erst in fünf bzw. in zehn Jahren wiederum strafrechtlich verjähren kann.

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